"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.09.2019

Darf die Versicherung bei einem Schaden nach Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter die Leistung kürzen?

Ja, das Oberlandesgericht Celle hat in einer Entscheidung vom 09.11.2017 entschieden, dass das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter grob fahrlässig ist.

Im zu entscheidenden Fall, gab der Geschädigte seinen Auszubildenen die Anweisung, mit einem Brenner durch Abflammen das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut zu vernichten. In der Nähe befand sich eine Lebensbaumhecke, die noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen aufging und auf diese auf Gebäude des Geschädigten übergingen und einen Schaden von etwa € 150.000 verursachten. Unstreitig herrschte frischer Wind.

Das Oberlandesgericht Celle hat ausgeführt, dass es für die Streitentscheidung unbeachtlich sei, dass nicht der Geschädigte selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten von ihm sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe die Versicherung die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30 % gekürzt.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade, außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.

Oberlandesgericht Celle, Hinweisbeschluss vom 09.11.2017 - 8 U 203/17



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