"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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31.08.2020

Darf ich bei den sommerlichen Temperaturen barfuß oder mit Flip-Flops einen Pkw führen?

Die StVO schreibt nicht vor, mit welcher Art von Schuhen die Füße bekleidet sein müssen, damit ein Kfz bewegt werden darf. So hat u.a. das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 13.03.2007 – 322 Ss 46/07 bestätigt, dass das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk – jedenfalls bei einer nicht dem Anwendungsbereich des § 209 SGB VII unterfallenden Fahrt und ohne zusätzliche Herbeiführung eines von der Rechtsordnung missbilligen Erfolges- nicht mit einem Bußgeld sanktioniert ist.

Jedoch verhält es sich anders, wenn es zu einem Unfall kommt und mit dem Tragen geeigneter Schuhe der Unfall hätte verhindert werden können. Dann kann es zu einer Teilschuld am Verkehrsunfall kommen und zusätzlich doch zur Verhängung eines Bußgeldes. Ebenfalls kann problematisch sein, dass die Vollkasko-Versicherung die Leistungen ganz oder teilweise wegen grober Fahrlässigkeit (falsche Schuhe) einschränkt.

Anders ist es, wenn ich ein Fahrzeug beruflich führe (s.o. § 209 SGB VII). Dann kann nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben sein, dass „ein den Fuß umschließendes Schuhwerk“ zwingend getragen werden muss.



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