"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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30.11.2019

Wem gehören die in der Ehezeit erworbenen Hunde?

Das Amtsgericht München hat in einem Beschluss vom 02.01.2019 entschieden, dass derjenige die Hunde bekommt, zu dem die Tiere eine Beziehung aufgebaut haben, wer also die Hauptbezugsperson zu den Tieren ist.

Es wird nach § 1568 b Abs. 2 BGB analog davon ausgegangen, dass Hunde im Miteigentum beider Eheleute stehen, da sie während der Ehezeit angeschafft wurden und von beiden Beteiligten versorgt und betreut wurden.

Ein Hund ist im Rahmen von Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als "Hausrat" einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Berücksichtigt werden muss aber, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Maßgeblich ist insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Unabhängig davon, wer die Hunde während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat, kommt es darauf an, zu wem das Tier nach der Trennung eine Beziehung aufgebaut hat, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist.

Amtsgericht München, Beschluss vom 02.01.2019 - 523 F 9430/18



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