Rechtsfrage des Monats
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29.01.2019
Sturz bei Glatteis auf Parkplatz – Wer haftet?
Ein Parkplatz muss nicht komplett geräumt werden. Grundsätzlich ist jeder Eigentümer eines Grundstückes bei entsprechenden Witterungsverhältnissen verpflichtet, den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen.
Auf Gehwegen gelten deutlich strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf einem Parkplatz. Auf Parkplätzen ist es ausreichend, wenn für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gesorgt wird.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg besteht kein Schadenersatzanspruch, wenn bei Glätte ein erkennbar nicht gestreuter und geräumter Weg benutzt wird. In einem solchen Fall sind die gestreuten und geräumten Bereiche zu nutzen.
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 05.09.2018 - 74 C 1611/18
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