Rechtsfrage des Monats
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31.07.2018
Besteht nach Kinderschrei ein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Tinnitus?
Nein, das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass die Klägerin, eine Erzieherin eines heilpädagogischen Kinderheims, nach nachweisen konnte, dass sie aufgrund der „Kinderschreie“ einen Tinnitusmarker benötige.
Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass es in der Wissenschaft anerkannt ist, „dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen könne, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergingen. Bleibende Hörschäden seien demnach bei vorübergehenden Vertäubungen nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.“
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.01.2018 - S 17 U 1041/16
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