"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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28.12.2018

Was passiert, wenn sich die Eltern nicht auf einen Vor- und Zunamen des Kindes einigen können?

Das Namensbestimmungsrecht kann auf einen Elternteil übertragen werden, wenn sich beide Elternteile, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht auf einen Vor- bzw. Nachnamen des Kindes einigen können.

In dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall wurde der Mutter das Recht übertragen, den Nachnamen des Kindes zu entscheiden. Der Hauptgrund war, dass das Kind zusammen mit einer Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt. Es entspricht dem Wohl des Kindes am besten, wenn dieses denselben Geburtsnamen wie die beiden anderen Familienangehörigen, mit denen es in einem Haushalt lebt, hat. Es dient der Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen der Mutter, der Halbschwester und dem Kind, wenn es denselben Familiennamen trägt. Das Interesse des Vaters daran, dass aus dem Nachnamen des Kindes dessen Wurzeln ersichtlich sein sollten, müsse hinter dem Interesse des Kindes klar zurücktreten.

Dem Vater wurde das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens übertragen. In einer Gesamtschau entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn dessen Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität durch die Wahl eines zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck gebracht werden könne.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2018 - 10 UF 838/18



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