"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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25.03.2019

Kann gegen den Willen der Eltern ein hochgradig schwerhöriges Kind mit einem Cochlea-Implantat versorgt werden?

Nein, das Amtsgericht Goslar sieht entgegen des Jugendamtes keine Kindeswohlgefährdung vor, da Aufgabe des Wächteramtes des Staates es nicht sei, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Cochlea-Implantation zur Herstellung der Hör- und Sprachfähigkeit vorgenommen
werde.

Vielmehr weise Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zu. Dabei werde auch in Kauf genommen, dass Kinder durch die Entscheidung der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erlitten. Ein Eingriff in dieses Grundrecht, insbesondere durch Entzug der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltbestimmungsrechts, sei daher nur zulässig, wenn die elterliche Entscheidung schwerwiegende Nachteile für das Kind befürchten lasse, was vorliegend nach Auffassung des Amtsgerichts Goslar nicht der Fall ist.

Amtsgericht Goslar, Beschluss vom 28.01.2019 (Pressemitteilung AG Goslar)



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