"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


Zurück zur Übersicht

30.04.2019

Darf die Wohnung gekündigt werden, wenn in der Wohnung pornografischen Videoclips gedreht und diese im Internet vermarktet werden?

Nein, das Amtsgericht Lüdingshausen hat in einer Entscheidung vom 11.10.2018 festgehalten, dass im Grundsatz die Herstellung von pornografischen Videoclips und deren Vermarktung aus der Wohnung heraus noch keine Nutzung darstellt, die über den Wohngebrauch hinausgeht. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine geschäftliche Aktivität des Mieters in der Wohnung, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, in Räumen erlaubt ist, die "ausschließlich zu Wohnzwecken" vermietet werden.

Unter Anwendung dieser Grundsätze stellen die Dreharbeiten zu und die Vermarktung von pornografischen Clips in der Wohnung und auf dem Balkon noch Wohngebrauch dar. Denn weder war die Herstellung der Bilder war von außen wahrnehmbar noch hat die Vermarktung im Internet Auswirkungen auf die Verwertbarkeit des Objekts, etwa dadurch, dass dieses auf den Bildern erkennbar gewesen wäre und so "in Verruf" kommen könnte.

Die Frage, wie der Vermieter die Aktivitäten der Mieter in ihrem eigenen Sittensystem bewertet, ist irrelevant, da dieses nicht Gegenstand des Mietvertrages ist.

Amtsgericht Lüdingshausen, Urteil vom 11.10.2018 - 4 C 76/18



Zurück zur Übersicht


Karte
Anrufen
Email
Info