"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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28.06.2019

Wer ist bei einer Leihmutterschaft als Mutter einzutragen?

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 20.03.2019 ist bei in Deutschland lebenden Ehegatten, die ein im Ausland über eine Leihmutter ein Kind bekommen haben die Leihmutter als Mutter einzutragen, da nach § 1591 BGB Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat.

Die in diesem Fall durch das ukrainische Standesamt Registrierung der deutschen Ehegatten als Eltern in der Geburtsurkunde ist unrichtig. Das Geburtenregister ist zu berichtigen.

Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Weil die Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, könnte sich eine Mutterschaft der Ehefrau nur aus einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ergeben, wenn danach das ukrainische Recht anwendbar wäre, das eine Leihmutterschaft anerkennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der gewöhnliche Aufenthalt der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person, ihr Daseinsmittelpunkt. Nach diesen Maßstäben hat das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es entsprach von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit den Ehegatten nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben sollte.

Die von den Beteiligten gewünschte rechtliche Mutterschaft der Ehefrau kann daher nur durch ein Adoptionsverfahren erreicht werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2019 - XII ZB 530/17



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