"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


Zurück zur Übersicht

29.01.2016

Kann für den Nachweis einer Erbschaft auch eine Kopie des im Original verschwundenen Testamentes vorgelegt werden?

Grundsätzlich ist ein eigenhändiges Testament wirksam, wenn es handschriftlich geschrieben und vom Verfasser selbst auch unterschrieben ist, d. h. es muss im Original vorgelegt werden, zumal mit der Vernichtung des Testamentes dieses als widerrufen gilt.

Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 29.03.2012, Az: 2 Wx 60/11) kann ausnahmsweise dann eine Kopie genügen, wenn der Erbe nachweisen kann, dass das Testament nur zufällig verloren ging, also vom Verfasser nicht absichtlich beseitigt wurde. Gleichzeitig hat er den Inhalt des nicht mehr vorhandenen Original-Testamentes zu beweisen.

Es ist zu empfehlen, dass das Original in eine amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht oder dem Erben gegeben wird. So geht der Erblasser sicher, dass nicht ein im Testament unberücksichtigter Verwandter das Testament zuerst findet und vernichtet. Dann greift die gesetzliche Erbfolge.



Zurück zur Übersicht


Karte
Anrufen
Email
Info