"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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29.08.2015

Darf ich mit dem Fahrrad über den „Zebrastreifen“ fahren?

Jein, laut Straßenverkehrsordnung (StVO) sind zwar nur Fußgänger am Fußgängerüberweg bevorrechtigt. Fußgänger sind aber auch solche Personen, die ihr Fahrrad schieben oder wie einen Roller benutzen. Zur Überquerung des Fußgängerüberwegs müssen Radfahrer deshalb trotzdem nicht immer absteigen, haben aber dann, wenn sie nicht absteigen nicht den gleichen Vorrang wie Fußgänger.

Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem fahrenden Fahrradfahrer und einem Kraftfahrzeug auf dem „Zebrastreifen“ ist zumindest von einem Mitverschulden des Radfahrers, in der Regel von 50 % auszugehen, d. h. der Radfahrer muss dann 50 % am Schaden des Kraftfahrzeuges übernehmen, die bei vorhandener Privathaftpflichtversicherung von dieser übernommen wird.



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