Rechtsfrage des Monats
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24.09.2014
Kann rückständiger Kindesunterhalt verwirken, auch wenn er tituliert ist?
Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 13.05.2013, Az: 2 WF 82/13 entschieden, dass „von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen, erwartet werden muss, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen“.
Für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche genügt es, den Unterhaltsschuldner regelmäßig zur Zahlung des Unterhalts aufzufordern. Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist nicht notwendig. Der Schuldner darf nicht darauf vertrauen, dass weiterer Unterhalt nicht geltend gemacht wird.
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