"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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02.07.2013

Haben Väter nichtehelicher Kinder einen Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht?

Bislang stand bei unverheirateten Paaren der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Gegen ihren Willen konnte der Vater kein Mit-Sorgerecht erhalten. Nur wenn sich die Eltern einig waren und dies ausdrücklich erklärten, konnten beide das gemeinsame Sorgerecht bekommen.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 entschied das BVerfG, dass die bisherige Rechtslage zum Sorgerecht nichtehelicher Väter mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei. Das Sorgerecht nichtehelicher Väter wurde durch den Gesetzgeber zum 19.05.2013 geändert. Nach § 1626a BGB kann der Vater die elterliche Mitsorge auch ohne Zustimmung der Mutter erhalten, wenn er dies beim Familiengericht beantragt.

Der Unterschied zum früheren Recht (nach der Entscheidung des BVerfG) ist, dass der Vater nicht mehr nachweisen muss, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl zugute kommt, sondern das gemeinsame Sorgerecht wird zugesprochen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht („negative Kindeswohlprüfung“). Das Gesetzt gilt ab sofort und auch für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden.



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