"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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02.01.2013

Sind die Kindergartenbeiträge beim Tabellenunterhalt für die Kinder mit enthalten?

Nach einer Entscheidung des BGH vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) sind Kindergartenbeiträge und ähnliche Aufwendungen (Tagesmutter etc.) in voller Höhe Mehrbedarf, welcher nicht durch den Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle gedeckt ist. Der/Die Unterhaltsverpflichtete muss sich somit an den Kinderbetreuungskosten beteiligen.

Dieser Mehrbedarf ist aber nicht alleine von ihm/ihr zu tragen, sondern ist von beiden Elternteilen im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte zu tragen. Von diesem Mehrbedarf sind allerdings nicht die Verpflegungskosten mit enthalten, da diese wiederum im Tabellenunterhalt enthalten sind und insoweit bei den Kindergartenbeiträgen als ersparte Aufwendungen des betreuenden Elternteils wieder herauszurechnen sind.

Dieser Mehrbedarf kann nicht, wie z.B. der Sonderbedarf (unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war) rückwirkend verlangt werden, sondern ein Zahlungsanspruch besteht immer erst ab nachweislicher Geltendmachung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten.



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