"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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31.12.2020

Hat ein Gefangener mit dem Geschlecht ‚divers‘ einen Anspruch auf eine von männlichen und weiblichen Strafgefangenen getrennte Unterbringung?

Nein, das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass Strafgefangenen mit dem Geschlecht "divers" kein Anspruch auf eine von männlichen und weiblichen Strafgefangenen getrennte Unterbringung in besonderen Haftanstalten zusteht.

Eine seit Mai 2016 im Saarland inhaftierte Person änderte im April 2019 ihr Geschlecht von "männlich" zu "divers". Nachfolgend beanspruchte sie eine Verlegung in eine Haftanstalt für Personen des dritten Geschlechts. Dies wurde abgelehnt, aber die Person wurde in einen Einzelhaftraum mit Einzelbad untergebracht. Zudem wurden ihr Einzelfreistunden, Einzelvorführungen sowie Einzelsportstunden ermöglicht. Hiergegen hat die Person dennoch geklagt.

Das OLG Saarbrücken wies die Klage ab. Danach hat die Justizvollzugsanstalt mit den von ihr ergriffenen Maßnahmen dem analog anwendbaren Trennungsgebot des §10 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Das Gericht hat ausgeführt, dass u.A. zu berücksichtigen ist, dass die klagende Person die bislang einzige Person mit dem Geschlecht "divers" ist, die in einer saarländischen Justizvollzugseinrichtung inhaftiert worden ist. Zudem haben in Deutschland bis Mai 2019 nur 150 Personen ihr Geschlecht in "divers" umgeändert, was einen Bevölkerungsanteil von 0,00019 % entspreche.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16.11.2020 - Vollz (Ws) 11/20-



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