"Das Gesetz ist lückenhaft, das Recht ist lückenlos." Joseph Unger

 

Rechtsfrage des Monats


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31.01.2021

Kann der Diebstahl von Desinfektionsmitteln während der Coronavirus-Pandemie die außerordentliche und fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen?

Ja, nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 14.01.2021 ist dies der Fall und die Kündigungsschutzklage wurde wie auch durch das Arbeitsgericht in der ersten Instanz abgewiesen.

Es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Das Gericht geht davon aus, dass der Arbeitsnehmer sich das Desinfektionsmittel zugeignet hat, um es selbst zu verbrauchen. Das Gericht hat die Einlassungen des Arbeitnehmers, das Desinfektionsmittel für die Kollegen bereit zu halten, für nicht glaubwürdig gehalten. Auch in Ansehung der langen Beschäftigungszeit war keine vorherige Abmahnung erforderlich. Der Arbeitnehmer hat in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch der Arbeitsgeber mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen. In Ansehung dieser Umstände musste ihm klar sein, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete. Der Umstand, dass das Mittel einen Wert von lediglich 40,00 € hatte, war hierbei unerheblich. Die Interessenabwägung fiel angesichts dieser Umstände zu Lasten des Arbeitnehmers aus.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 14.01.2021, Aktenzeichen 5 Sa 483/20



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