Rechtsfrage des Monats
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31.03.2021
Wird durch die Kurzarbeit Null der Erholungsurlaub verkürzt?
Ja, das LAG Düsseldorf hat in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung entschieden, dass Kurzarbeit Null dazu führt, dass sich der dem Arbeitnehmer grundsätzlich zustehende Anspruch auf Erholungsurlaub (anteilig) verkürzt.
Die Frage ist, ob dem Arbeitnehmer für die Zeit, in der die Kurzarbeit Null besteht, Erholungsurlaub zusteht. Das LAG hat entschieden, dass aufgrund der Kurzarbeit Null in dem entsprechenden Zeitraum der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben hat. „Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspricht dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.“
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2021 – Az: 6 Sa 824/20)
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