Rechtsfrage des Monats
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31.01.2020
Gelten beim E-Roller die gleichen Promillegrenzen wie beim Fahrrad?
Nein, auch wenn weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch ein Führerschein benötigt werden, gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer.
Für Fahranfänger innerhalb von zwei Jahren nach Erwerb des Führerscheins sowie für alle unter 21-jährigen (der E-Roller darf ab 14 Jahren genutzt werden) liegt die Promillegrenze bei 0,0, d.h. es darf kein Alkohol vor Nutzung des E-Rollers getrunken werden.
Für die übrigen Verkehrsteilnehmer gilt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ab einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille liegt eine Straftat vor. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt, wie z.B. Unsicherheiten beim Fahren. Ab 1,6 Promille oder 2 Fahrten unter 1,6 Promille wird die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) angeordnet.
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